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   BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76   

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BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76 (https://dejure.org/1976,9795)
BayObLG, Entscheidung vom 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76 (https://dejure.org/1976,9795)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Mai 1976 - BReg. 1 Z 59/76 (https://dejure.org/1976,9795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Maßregelung; Sperre des Sparkontos eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes durch ein Vormundschaftsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 932
  • DB 1976, 2109
  • BayObLGZ 1976, 114
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 03.11.1914 - III 267/14

    Haftung des Vormundschaftsrichter

    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Daß die Sparkasse imübrigen nicht nur ein erst zu eröffnendes sondern auch ein bereits bestehendes Konto nur auf Anweisung des Verfügungsberechtigten (hier: der Mutter) sperren darf, so daß jede Verfügung darüber alsdann (vertraglich) von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht wird (RGZ 85, 416/421), ergibt sich für Bayern auch aus§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen - Sparkassenordnung (SpkO) vom 14.10.1970 (GVBl. S. 513 in Verb. mit Art. 99 EGBGB und § 21 KWG ).

    Erst dieser, auf Grund einer wirksamen Anordnung gegenüber dem elterlichen Gewalthaber auf dessen Veranlassung durch die Sparkasse angebrachte Sperrvermerk kann die sich aus § 1809 BGB ergebenden Folgen auslösen; sie bestehen darin, daß der Elternteil, der nach der Sperre, ohne die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts dazu einzuholen, über das Sparkonto namens seines minderjährigen Kindes verfügt, u.a. Gefahr läuft, daß ihm nunmehr die Vermögensverwaltung entzogen wird ( § 1669 Satz 1 BGB ) und die Sparkasse, die ohne die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung Auszahlungen an den Gewalthaber vornimmt, gegenüber dem minderjährigen Kontoinhaber im Zweifel nicht befreiend leistet (RGZ 85, 416/421 f.; KGJ 43, 58; Staudinger RdNrn. 2, 3; Soergel/Siebert RdNrn. 2, 3, BGB-RGRK Anm. 1, Palandt Anm. 2, je zu § 1809 BGB ; Beck KWG RdNrn. 166, 170 zu § 21 KWG ).

  • BayObLG, 19.05.1971 - BReg. 1 Z 156/70
    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, daß eine nach ihrem Erlaß dem materiell betroffenen Beteiligten nicht bekannt gemachte Verfügung des Amtsgerichts erst dann als bekannt gemacht gilt und damit als wirksam anzusehen ist, wenn das Beschwerdegericht ihre Aufhebung abgelehnt hat und sich aus den Gründen des Beschlusses der Inhalt der Verfügung ergibt (BayObLGZ 1971, 187/188 mit Nachw.; 1960, 267/270; BayObLG Beschluß vom 12.12.1974 - BReg. 1 Z 65/74; vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1974, 302/304; Keidel/Winkler RdNr. 42 a, Jansen Rdnr. 38, Bassenge FGG Anm. 2, 4 a, je zu§ 16 FGG).

    Leidet eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung, wie sie hier vorliegt, lediglich daran, daß die vormundschaftsgerichtliche Verfügung, gegen die sich die Erstbeschwerde gerichtet hat, tatsächlich erst mit der Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung an den betroffenen Beteiligten als diesem gegenüber wirksam geworden anzusehen ist, so ist es in aller Regel mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (vgl. BGHZ 30, 220/224; BayObLGZ 1975, 62/64) nicht zu vereinbaren, sie auf die weitere Beschwerde aufzuheben und nur zu dem Zweck an das Landgericht zurückzuverweisen, die Zustellung der amtsgerichtlichen Verfügung vorzunehmen, um sodann denselben Beschluß nochmals zu erlassen (BayObLGZ 1971, 187/188).

  • BGH, 15.11.1973 - III ZR 42/72

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Vormundschaftsgericht bei Gefährdung des Vermögens eines Minderjährigen, das der Vermögensverwaltung eines Elternteils unterliegt, zur Abwendung der Gefahr nach § 1667 Abs. 1 BGB die erforderlichen Maßregeln von Amts wegen zu treffen hat; es ist dazu auch - wie aus § 1697 BGB erhellt - verpflichtet (vgl. BGH DRiZ 1974, 132 = VersR 1974, 358 = FamRZ 1974, 302 [BGH 15.11.1973 - III ZR 42/72] LS; Palandt BGB 35. Aufl. Anm. 1 zu § 1697; Beitzke Familienrecht 17. Aufl.§ 31 II a.E.).

    Das enthebt ihn jedoch nicht der Verpflichtung, die erforderlichen Ermittlungen zu pflegen und alle Umstände zu berücksichtigen, welche die Feststellung rechtfertigen, daß der nach § 1667 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zustand vom elterlichen Gewalthaber geschaffen worden sei (BGH DRiZ 1974, 132 [BGH 15.11.1973 - III ZR 42/72] ), der nach den obwaltenden Umständen den Eintritt eines (von ihm in erster Linie nur nach §§ 1664, 277 BGB zu vertretenden - vgl. LG Freiburg LS DJ 1967, 54; Wilts VersR 1967, 105) Schadens wahrscheinlich mache (BayObLG Recht 1914 Nr. 2683; OLG Frankfurt NJW 1953, 67; BGB-RGRK Anm. 1, Soergel/Siebert RdNr. 3, de zu § 1667 BGB ).

  • BayObLG, 13.02.1975 - BReg. 1 Z 82/74
    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Aus den vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerden folgt zugleich das von Amts wegen zu prüfende Recht der Beteiligten zu 1) und zu 2) zur Einlegung der Erstbeschwerden (BayObLGZ 1975, 62/63).

    Leidet eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung, wie sie hier vorliegt, lediglich daran, daß die vormundschaftsgerichtliche Verfügung, gegen die sich die Erstbeschwerde gerichtet hat, tatsächlich erst mit der Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung an den betroffenen Beteiligten als diesem gegenüber wirksam geworden anzusehen ist, so ist es in aller Regel mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (vgl. BGHZ 30, 220/224; BayObLGZ 1975, 62/64) nicht zu vereinbaren, sie auf die weitere Beschwerde aufzuheben und nur zu dem Zweck an das Landgericht zurückzuverweisen, die Zustellung der amtsgerichtlichen Verfügung vorzunehmen, um sodann denselben Beschluß nochmals zu erlassen (BayObLGZ 1971, 187/188).

  • BayObLG, 19.11.1974 - BReg. 1 Z 34/74
    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Die über 14 Jahre alte E. D. hat sich nicht auf ein eigenes, d.h. vom Willen ihrer gesetzlichen Vertreterin unabhängiges Beschwerderecht gemäß § 59 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1974, 443/444 mit weit. Nachw.) berufen.

    Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob ihr ein solches unter den Umständen des vorliegenden Falls zuzubilligen wäre, sei es unter dem Gesichtspunkt einer ihre Person betreffenden Angelegenheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BayObLG Recht 1911 Nr. 2617; KG JFG 22, 174/175 f.; jedoch grundsätzlich ablehnend bei Maßnahmen nach § 1667 BGB : Staudinger BGB 10./11. Aufl. Rdnr. 46 zu § 1667), sei es unter dem Gesichtspunkt einer Anhörungspflicht des Vormundschaftsgerichts gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 FGG im Hinblick auf den das vorliegende Verfahren auslösenden Grundstücksverkauf gemäß § 1827 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 1643 Abs. 1 , § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (ablehnend für unter elterlicher Gewalt stehende Kinder: Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. RdNr. 11, Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 10, Schlegelberger FGG 7. Aufl. RdNr. 7, je zu § 59 FGG) oder - unabhängig von § 1827 Abs. 2 BGB - gemäß § 1695 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BayObLGZ 1974, 443/445; Keidel JZ 1970, 260/261).

  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Die Formulierung dieser Gesetzesbestimmung ist eine Folge des Umstands, daß zwischen der Sparkasse und dem gesetzlich vertretenen Minderjährigen ein Vertragsverhältnis eigener Art besteht (vgl. BayObLGZ 1974, 61/67), dessen Inhalt sich nach den getroffenen Vereinbarungen auf der Grundlage und in Verbindung mit den für Sparkonten dieser Art bestehenden gesetzlichen oder zwingend zu beobachtenden Verwaltungsvorschriften (z.B. der Aufsichtsbehörde) ergibt.
  • BGH, 19.06.1959 - V ZB 19/58

    Beschwerderecht bei Erbscheinseinziehung

    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Leidet eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung, wie sie hier vorliegt, lediglich daran, daß die vormundschaftsgerichtliche Verfügung, gegen die sich die Erstbeschwerde gerichtet hat, tatsächlich erst mit der Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung an den betroffenen Beteiligten als diesem gegenüber wirksam geworden anzusehen ist, so ist es in aller Regel mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (vgl. BGHZ 30, 220/224; BayObLGZ 1975, 62/64) nicht zu vereinbaren, sie auf die weitere Beschwerde aufzuheben und nur zu dem Zweck an das Landgericht zurückzuverweisen, die Zustellung der amtsgerichtlichen Verfügung vorzunehmen, um sodann denselben Beschluß nochmals zu erlassen (BayObLGZ 1971, 187/188).
  • OLG Frankfurt, 12.03.1974 - 20 W 486/73
    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, daß eine nach ihrem Erlaß dem materiell betroffenen Beteiligten nicht bekannt gemachte Verfügung des Amtsgerichts erst dann als bekannt gemacht gilt und damit als wirksam anzusehen ist, wenn das Beschwerdegericht ihre Aufhebung abgelehnt hat und sich aus den Gründen des Beschlusses der Inhalt der Verfügung ergibt (BayObLGZ 1971, 187/188 mit Nachw.; 1960, 267/270; BayObLG Beschluß vom 12.12.1974 - BReg. 1 Z 65/74; vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1974, 302/304; Keidel/Winkler RdNr. 42 a, Jansen Rdnr. 38, Bassenge FGG Anm. 2, 4 a, je zu§ 16 FGG).
  • RG, 26.05.1916 - III 51/16

    Nachlaßverwaltung; Haftung des Nachlaßrichters

    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Ob nämlich das Flüssighalten von Geld erforderlich ist, hängt davon ab, wie hoch die Ausgaben und tatsächlichen Unkosten sind (vgl. RGZ 88, 264/266; vgl. BayObLGZ 22, 144/146).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 13.05.1976 - BReg. 1 Z 59/76
    Die Beschwerdeberechtigung (§ 20 FGG) der Beteiligten zu 1) und zu 2) folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189; BayObLG FamRZ 1975, 647/648).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 1 BvL 19/72

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses Versicherter von der Nachentrichtung

  • BGH, 27.11.1974 - IV ZB 42/73

    Voraussetzungen einer Entziehung des Vertretungsrechts des Vaters in Bezug auf

  • BayObLG, 11.07.1973 - BReg. 1 Z 2/73

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Ausschluß; Abänderungsbefugnis; Aufschiebende

  • BayObLG, 20.05.1994 - 1Z BR 49/94

    Vormundschaftsgerichtliche Zwangsgeldandrohung bei Maßnahmen wegen Gefährdung des

    b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß der vom Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 3 Nr. 2a, § 14 RPflG (vgl. BayObLGZ 1976, 114/115) erlassene Beschluß vom 19.4.1993, der der Beteiligten durch Zustellung an ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG , § 176 ZPO ) bekanntgemacht worden ist, den vorstehend dargelegten Voraussetzungen entspricht.

    Diese Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme einer Vermögensgefährdung im Sinn von § 1667 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1976, 114/120 f; BayObLG FamRZ 1991, 1339/1340; MünchKomm/Hinz § 1667 Rn. 7).

    Unter den hier gegebenen Umständen erschien es sachgerecht, die Beteiligte gemäß § 1667 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verpflichten, ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und über dessen Verwaltung Rechnung zu legen, denn die dem Vormundschaftsgericht obliegende Prüfung, ob weitere Maßnahmen gemäß § 1667 BGB zu treffen seien, setzt eine eingehende Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter und des Sohnes voraus (vgl. BayObLGZ 1976, 114/120 f; MünchKomm/Hinz § 1667 Rn. 5).

  • BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 1 Z 117/81

    Bestellung eines Pflegers für ein Kind; Ausschluss der Nutznießung durch

    Die Verschiedenheit der Interessen muß so groß sein, daß die Förderung des einen Interesses nur auf Kosten des anderen geschehen kann (BayObLGZ 1963, 132/134; 1976, 114/117; MünchKomm § 1909 BGB RdNr. 30 m.weit.Nachw. bei Fn. 33); es genügt nicht, wenn trotz möglicher Interessengegensätze zu erwarten ist, daß die Eltern im Sinne des Kindes handeln werden ("OLG München DFG 1942, 58; Palandt § 1796 BGB Anm. 2),.
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